Betriebsprüfung allgemein
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Betriebsprüfung von einem Steuerberater in Berlin bedürfen, dann wenden
Sie sich bitte an Dipl.-Kfm. Michael Schröder.
Betriebsprüfung Übersicht
Betriebsprüfung allgemein:
Durchführung der Betriebsprüfung
Weitere
Steuerinformationen
Die Betriebsprüfung ist ein einer Verwaltungsvorschrift -
der Betriebsprüfungsordnung - geregelt.
Für besondere Betriebsprüfungen (z.B.
Lohnsteueraußenprüfung und
Umsatzsteuersonderprüfung) sind die §§ 5 bis 12, 20
bis 24, 29 und 30 mit Ausnahme des § 5 Abs. 4 Satz 2 der
Betriebsprüfungsordnung sinngemäß anzuwenden. Neu ist die sog.
zeitnahe Betriebsprüfung.
Hierfür wurde die Betriebsprüfungsordnung geändert und § 4a eingefügt:
§ 4a Zeitnahe Betriebsprüfung
(1) Die Finanzbehörde kann Steuerpflichtige unter den
Voraussetzungen des
Absatzes 2 für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. Eine Betriebsprüfung
ist
zeitnah, wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere gegenwartsnahe
Besteuerungszeiträume
umfasst.
(2) Grundlage zeitnaher Betriebsprüfungen sind die Steuererklärungen im
Sinne
des § 150 der Abgabenordnung der zu prüfenden Besteuerungszeiträume (Absatz
1
Satz 2). Zur Sicherstellung der Mitwirkungsrechte des Bundeszentralamtes für
Steuern ist der von der Finanzbehörde ausgewählte Steuerpflichtige dem
Bundeszentralamt für Steuern abweichend von der Frist des § 21 Absatz 1 Satz
1
unverzüglich zu benennen.
(3) Über das Ergebnis der zeitnahen Betriebsprüfung ist ein Prüfungsbericht
oder eine Mitteilung über die ergebnislose Prüfung anzufertigen (§ 202 der
Abgabenordnung).“
Drucksach
Top Betriebsprüfung
Zweck der Betriebsprüfung ist die
Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen
Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung
sicherzustellen (§§ 85 , 199 Abs. 1 AO). Bei der Anordnung
und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen sind im Rahmen der
Ermessensausübung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der
Mittel und des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten. Die Finanzbehörde
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine Betriebsprüfung
durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige eine baldige
Betriebsprüfung begehrt. Hier können Sie die Ergebnisse der
Betriebsprüfungen 2010
einsehen. Den
Betriebsprüfungsstellen können auch Betriebsprüfungen im
Sinne des § 193 Abs. 2 AO, Sonderprüfungen sowie
andere Tätigkeiten mit Prüfungscharakter, z.B. Liquiditätsprüfungen, übertragen
werden; dies gilt nicht für Steuerfahndungsprüfungen. Sonderprüfungen sind
insbesondere die
Umsatzsteuer-Sonderprüfung und die Lohnsteuerprüfung.
Top Betriebsprüfung
Steuerpflichtige, die der Betriebsprüfung
unterliegen, werden in die
Größenklassen
-
Großbetriebe
-
Mittelbetriebe
-
Kleinbetriebe und
-
Kleinstbetriebe
eingeordnet. Der Stichtag, der maßgebende
Besteuerungszeitraum und die Merkmale für diese Einordnung
werden jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im
Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt.
Top Betriebsprüfung
Durchführung der Betriebsprüfung
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der
Betriebsprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei
Großbetrieben und Unternehmen im Sinne der §§ 13 und 19 soll
der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum
anschließen. Eine
Anschlussprüfung ist auch in den Fällen des
§ 18 möglich. Bei anderen Betrieben soll der
Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei
zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen.
Der Prüfungszeitraum kann insbesondere dann drei
Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht
unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu
rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder
einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Anschlussprüfungen
sind zulässig. Hält die Finanzbehörde eine umfassende
Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht
für erforderlich, kann sie eine
abgekürzte Betriebsprüfung
(§ 203 AO) durchführen. Diese beschränkt sich auf die
Prüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen eines
Besteuerungszeitraums oder mehrerer Besteuerungszeiträume.
Top Betriebsprüfung
Die für die Besteuerung zuständige
Finanzbehörde ordnet die Betriebsprüfung an. Die
Prüfungsanordnung hat die Rechtsgrundlagen
der Betriebsprüfung, die zu prüfenden Steuerarten,
Steuervergütungen, Prämien, Zulagen, ggf. zu prüfende
bestimmte Sachverhalte sowie den Prüfungszeitraum zu
enthalten. Ihr sind Hinweise auf die wesentlichen Rechte und
Pflichten des Steuerpflichtigen bei der Betriebsprüfung
beizufügen. Die Mitteilung über den voraussichtlichen Beginn
und die Festlegung des Ortes der Betriebsprüfung kann mit
der Prüfungsanordnung verbunden werden. Handelt es sich um
eine abgekürzte Betriebsprüfung nach § 203 AO, ist die
Prüfungsanordnung um diese Rechtsgrundlage zu ergänzen. Soll
der Umfang einer Betriebsprüfung nachträglich erweitert
werden, ist eine ergänzende Prüfungsanordnung zu erlassen.
Der Name des Betriebsprüfers, eines
Betriebsprüfungshelfers und andere prüfungsleitende
Bestimmungen können in die Prüfungsanordnung aufgenommen
werden. Die Prüfungsanordnung sind dem Steuerpflichtigen
angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung
bekanntzugeben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht
gefährdet wird. In der Regel sind bei Großbetrieben 4 Wochen
und in anderen Fällen 2 Wochen angemessen.
Wird beantragt, den Prüfungsbeginn
zu verlegen, können als wichtige Gründe z.B.
Erkrankung des Steuerpflichtigen, seines steuerlichen
Beraters oder eines für Auskünfte maßgeblichen
Betriebsangehörigen, beträchtliche Betriebsstörungen durch
Umbau oder höhere Gewalt anerkannt werden. Dem Antrag des
Steuerpflichtigen kann auch unter Auflage, z.B. Erledigung
von Vorbereitungsarbeiten für die Prüfung, stattgegeben
werden.
Top Betriebsprüfung
Die Betriebsprüfung ist in den
Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen
durchzuführen. Ist ein geeigneter Geschäftsraum nachweislich
nicht vorhanden und kann die Betriebsprüfung nicht in den
Wohnräumen des Steuerpflichtigen stattfinden, ist an
Amtsstelle zu prüfen (§ 200 Abs. 2 AO). Ein anderer
Prüfungsort kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
Top Betriebsprüfung
Die Betriebsprüfung ist auf das
Wesentliche abzustellen. Ihre Dauer ist auf
das notwendige Maß zu beschränken. Sie hat sich in erster
Linie auf solche Sachverhalte zu erstrecken, die zu
endgültigen Steuerausfällen oder
Steuererstattungen oder -vergütungen oder
zu nicht unbedeutenden Gewinnverlagerungen
führen können.
Top Betriebsprüfung
Der Steuerpflichtige ist zu Beginn der
Betriebsprüfung darauf hinzuweisen, dass er
Auskunftspersonen benennen kann. Ihre Namen
sind aktenkundig zu machen. Die Auskunfts- und sonstigen
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen erlöschen nicht
mit der Benennung von Auskunftspersonen. Der Betriebsprüfer
darf im Rahmen seiner Ermittlungsbefugnisse unter den
Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AO auch
Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen, die nicht als
Auskunftspersonen benannt worden sind.
Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen,
Geschäftspapieren und anderen Unterlagen, die nicht
unmittelbar den Prüfungszeitraum betreffen, kann ohne
Erweiterung des Prüfungszeitraums verlangt werden, wenn dies
zur Feststellung von Sachverhalten des Prüfungszeitraums für
erforderlich gehalten wird.
Top Betriebsprüfung
Feststellungen, die nach § 194 Abs. 3 AO
für die Besteuerung anderer Steuerpflichtiger ausgewertet
werden können, sollen der zuständigen Finanzbehörde
mitgeteilt werden. Kontrollmaterial über Auslandsbeziehungen ist auch dem Bundesamt
für Finanzen zur Auswertung zu übersenden.
Top Betriebsprüfung
Ergeben sich während einer Betriebsprüfung
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat
(§ 152 Abs. 2 StPO), deren Ermittlung der Finanzbehörde
obliegt, so ist die für die Bearbeitung dieser Straftat
zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt
auch, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein
Strafverfahren durchgeführt werden muss. Richtet sich der
Verdacht gegen den Steuerpflichtigen, dürfen hinsichtlich
des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die
Ermittlungen (§ 194 AO) bei ihm erst fortgesetzt werden,
wenn ihm die
Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt
worden ist. Der Steuerpflichtige ist dabei, soweit die
Feststellungen auch für Zwecke des Strafverfahrens verwendet
werden können, darüber zu belehren, dass seine
Mitwirkung im Besteuerungsverfahren nicht mehr
erzwungen werden kann (§ 393 Abs. 1 AO). Die Belehrung ist
unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen und
auf Verlangen schriftlich zu bestätigen (§ 397 Abs. 2 AO).
Das gilt beim Verdacht einer Ordnungswidrigkeit
sinngemäß.
Top Betriebsprüfung
Findet eine Schlussbesprechung statt, so
sind die
Besprechungspunkte und der Termin der
Schlussbesprechung dem Steuerpflichtigen angemessene Zeit
vor der Besprechung bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe bedarf
nicht der Schriftform.
Top Betriebsprüfung
Ist bei der Auswertung des
Prüfungsberichts oder im Rechtsbehelfsverfahren
beabsichtigt, von den Feststellungen der Betriebsprüfung
wesentlich abzuweichen, so ist der Betriebsprüfungsstelle
Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Dies gilt auch für
die Erörterung des Sach- und Rechtsstandes gemäß § 364 a AO.
Bei wesentlichen Abweichungen zuungunsten des
Steuerpflichtigen soll auch diesem Gelegenheit gegeben
werden, sich hierzu zu äußern. In dem durch die
Prüfungsanordnung vorgegebenen Rahmen muss die
Betriebsprüfung entweder durch Steuerfestsetzung oder durch
Mitteilung über eine ergebnislose Prüfung abgeschlossen
werden. Wenn zu einem Sachverhalt mit einem Rechtsbehelf
oder mit einem Antrag auf verbindliche Zusage
zu rechnen ist, soll der Sachverhalt umfassend im
Prüfungsbericht dargestellt werden.
Top Betriebsprüfung
... und so läuft eine dann Prüfung wirklich ab
;)
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